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Waadtländer Kantonsgericht entscheidet im Fall FC Sion zugunsten der UEFA

Das Waadtländer Kantonsgericht wies einen weiteren Antrag auf provisorische Maßnahmen im Hinblick auf die Wiedereingliederung des FC Sion in die UEFA Europa League zurück.

Das Waadtländer Kantonsgericht (Zivilgericht), welches vergangenen Oktober zugunsten des FC Sion entschieden hatte, gab in seinem heutigen Urteil der UEFA Recht.

Das Gericht unter dem Vorsitz von Richter Dominique Carlsson wies einen weiteren Antrag auf provisorische Maßnahmen im Hinblick auf die Wiedereingliederung des FC Sion in die UEFA Europa League 2011/12 zurück. Das Gericht befand diesen Antrag, der am 17. Januar 2012 eingereicht worden war, für unzulässig und ging deshalb nicht darauf ein. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des FC Sion, welcher zudem der UEFA einen Beitrag an den Verteidigungskosten leisten muss.

In seiner Begründung führt das Gericht an, dass der Fall in der Sache bereits durch das Urteil des Schiedsgerichts des Sports (TAS) vom 15. Dezember 2011 entschieden worden sei. Die Klage des FC Sion, dass die UEFA gegen das schweizerische Wettbewerbsrecht verstoßen habe, wie auch eine Klage hinsichtlich der angeblichen fehlenden Unabhängigkeit des TAS, wurden beide für unzulässig erklärt.

Das Gericht entschied deshalb zugunsten der UEFA, wie auch das Bezirksgericht der Region la Côte in Nyon, welches am 10. Januar 2012 einen weiteren Antrag des FC Sion auf Wiedereingliederung in die UEFA Europa League mittels provisorischer Maßnahmen für unzulässig erklärt hatte.

Das Urteil des Lausanner Gerichts folgt dem Urteil des TAS, welches zugunsten der UEFA entschieden und den Ausschluss des FC Sion aus der UEFA Europa League 2011/12 aufgrund des Einsatzes nicht spielberechtigter Spieler bestätigt hatte.

Die Entscheidung des Waadtländer Kantonsgerichts stimmt auch mit der Entscheidung der Schweizerischen Wettbewerbskommission vom 2. Februar 2012 überein, welche die Klage des FC Sion, wonach die UEFA eine "marktbeherrschende Stellung missbraucht habe", nicht weiterverfolgte.

 

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